ESG Employment Horizon 2024 German - Flipbook - Page 8
ESG und Lieferkette
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Werden in Ihrer globalen Lieferkette Menschen- und
Umweltrechte beachtet? Betreiben Ihre
Geschäftspartner*innen möglicherweise Kinder- oder
Zwangsarbeit? Und zahlen Ihre Zuliefer*innen
Mitarbeiter*innen angemessene Löhne?
Mit derartigen Fragen müssen sich Unternehmen seit Beginn
des Jahres beschäftigen, denn am 1. Januar 2023 ist das
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes
ist es, den Schutz von Menschen- und Umweltrechten in internationalen
Lieferketten sicherzustellen. Dazu erlegt es Unternehmen umweltund menschenrechtsbezogene Sorgfaltspflichten auf. Unternehmen
sind insbesondere verpflichtet, ein Risikomanagement zu errichten
sowie regelmäßige Risikoanalysen durchzuführen, um auf diese Weise
menschen- und umweltrechtliche Risiken zu identifizieren, zu verhindern,
zu beenden oder zumindest zu minimieren. Darüber hinaus müssen
Unternehmen Präventions- sowie Abhilfemaßnahmen ergreifen und
ein Beschwerdeverfahren zur Berücksichtigung von Risikohinweisen
einführen. Im Falle eines Sorgfaltspflichtverstoßes drohen empfindliche
Bußgelder sowie ein Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.
Vor diesem Hintergrund sind Unternehmen gut beraten, sich mit den
Anforderungen des neuen Gesetzes auseinanderzusetzen. Dies nicht
zuletzt auch deshalb, da das Gesetz einige arbeitsrechtliche
Fragen aufwirft.
Dies beginnt schon bei dem Anwendungsbereich des Gesetzes: Das
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz richtet sich an inländische Unternehmen,
die in der Regel mindestens 3.000 Mitarbeiter*innen, ab 2024 mindestens
1.000 Mitarbeiter*innen, beschäftigen. Bei diesen Schwellenwerten stellt sich
die Frage, ob z.B. auch Leiharbeitnehmer*innen oder Arbeitnehmer*innen
von Tochtergesellschaften zu berücksichtigen sind.
Zu überlegen ist zudem, wann bestimmte menschenrechtsbezogene
Verbote, wie die Ungleichbehandlung im Arbeitsleben oder das Vorenthalten
eines angemessenen Lohns, überhaupt tangiert sind. Stimmen etwa die für
eine Ungleichbehandlung relevanten Diskriminierungsmerkmale mit denen
des verwandten Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes überein? Und nach
welchen Kriterien bestimmt sich die Angemessenheit eines Lohns?
Maßnahmen, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten ergriffen werden,
wie etwa die Durchführung einer Risikoanalyse, können unter Umständen
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auslösen. Daneben ist das
Beteiligungsrecht des Wirtschaftsausschusses zu beachten. In welchem
Umfang diesem Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen
sind, ist im Einzelfall zu prüfen.