ESG Employment Horizon 2024 German - Flipbook - Page 11
ESG und Energie
Energiekrise
Die derzeitige Energiekrise zwingt Unternehmen zur
Implementierung verschiedenster Energiesparmaßnahmen.
Viele dieser Maßnahmen haben arbeitsrechtliche
Auswirkungen.
Die deutsche Bundesregierung hat durch befristete Energieeinsparverordnungen
Vorgaben gemacht, um die Auswirkungen der Energiekrise abzumildern. Die
Verordnungen sehen unter anderem geringere Mindestraumtemperaturen vor, die
auch für den Arbeitsplatz gelten.
Über diese gesetzlichen Vorgaben hinaus ergreifen viele Unternehmen zusätzliche
Maßnahmen, um den stark gestiegenen Energiekosten zu begegnen. So werden
beispielsweise die Wassertemperatur in den Waschräumen oder die Beleuchtung
in nicht durchgängig genutzten Flächen reguliert oder Vorgaben hinsichtlich des
Lüftens von Büroräumen oder der Nutzung technischer Geräte gemacht.
Bei der Umsetzung derartiger Maßnahmen sind stets die Vorschriften des
Arbeitsschutzes zu beachten, insbesondere mit Blick auf etwaige Mindestwerte für
Beleuchtungsstärken sowie Sicherheitsbeleuchtung.
Neben einer einseitigen Anordnung von Maßnahmen durch den Arbeitgeber oder
dem Erlass betriebsinterner Richtlinien kommen weitere Gestaltungsmöglichkeiten
in Betracht. Denkbar ist die Schaffung von Anreizen durch Ideenwettbewerbe oder
Incentiveprogramme. Bei Bestehen eines Betriebsrats wird häufig eine Regelung
durch Betriebsvereinbarung erforderlich sein.
Zusätzlich versuchen Unternehmen, durch eine geringere
Auslastung der Bürogebäude Energie zu sparen. Dabei stellen sich
verschiedene arbeitsrechtliche Fragen. Können Arbeitnehmer*innen
angewiesen werden, teilweise oder vollständig im Home Office
zu arbeiten? Auf welche Weise kann ein Desk-Sharing-System
implementiert werden? Inwieweit ist der Betriebsrat bei solchen
Maßnahmen zu beteiligen?
Gefährden die hohen Gas- und Strompreise die wirtschaftliche
Existenz des Unternehmens, muss außerdem an das Instrument
der Kurzarbeit gedacht werden. Die Bundesagentur für Arbeit
stellte jedoch in einer aktuellen Stellungnahme klar, dass bloße
Preissteigerungen die Gewährung von Kurzarbeitergeld nicht
rechtfertigen können. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Anordnung von Kurzarbeit vorliegen.