Siemens Katalog 2023 - Flipbook - Seite 176
Verkaufs- und Lieferbedingungen für SEG Hausgeräte GmbH
I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Warenlieferungen im Geschäft mit Wiederverkäufern (Besteller) und unabhängig
von dem gewählten Bestellweg (telefonische Bestellung, Web-Bestellsysteme, etc.). Waren im Sinne dieser Bedingungen sind Hausgeräte
(Groß- und Kleingeräte) sowie Ersatzteile und Zubehör.
2. Abweichende und/oder ergänzende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder wir in deren Kenntnis eine Leistung vorbehaltlos ausführen oder
annehmen.
3. Änderungen, Ergänzungen und sonstige Sondervereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die
Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
II. Angebote, Aufträge
1. Unsere Angebote sind grundsätzlich unverbindlich und können ohne Vorankündigung von uns abgeändert werden, außer ein Angebot ist
ausdrücklich und schriftlich als verbindlich gekennzeichnet.
2. Aufträge des Bestellers werden erst mit Annahme verbindlich. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn Lieferung erfolgt ist.
Auftragseingangsbestätigungen bzw. von uns erstellte Auftragskopien bestätigen nur den Eingang des Auftrags, stellen jedoch keine
Annahme oder Bestätigung des Auftrags selbst dar.
3. Alle Angaben zu den Eigenschaften der Waren, die wir in der Werbung, in Prospekten oder sonstigen Unterlagen machen, gelten nur als
unverbindliche Hinweise und gehören nicht zur vereinbarten Beschaffenheit, sofern sie dort nicht ausdrücklich als Angabe zur Beschaffenheit vereinbart sind.
III. Lieferung
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware unsere Versandstelle verlassen hat. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich
die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der
Versandbereitschaft auf den Besteller über.
2. Angegebene Lieferfristen oder Liefertermine (Lieferzeiten) sind unverbindlich, wenn sie nicht schriftlich und ausdrücklich als verbindlich
vereinbart werden.
3. Wurden Lieferzeiten ausnahmsweise verbindlich vereinbart, gilt Folgendes:
a) Ist die Einhaltung der Lieferzeit infolge von uns nicht beherrschbarer, unvorhersehbarer oder sonstiger von uns nicht zu vertretender
Umstände wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Energiemangel, Epidemien/Pandemien, Einund Ausfuhrbeschränkungen oder Arbeitskampfmaßnahmen sowie die Folgen derartiger Umstände bei uns oder unseren Zulieferanten
nicht möglich, so tritt eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit ein. Sollten die hindernden Umstände länger als 4 Wochen
andauern, ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt.
b) Sofern wir mit einer Lieferung in Verzug geraten sind und dem Besteller hierdurch ein Schaden entsteht, kann der Besteller eine
pauschale Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Kaufpreises der verspäteten Lieferung verlangen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Verzugsschadens bleibt den Vertragsparteien unbenommen; die Verzugsentschädigung ist entsprechend anzurechnen. Darüber hinaus kann der Besteller bei Lieferverzug
nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten. Für Schadenersatzansprüche statt der Leistung gilt Ziffer XV.
Weitere Ansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.
4. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anzeige unserer Versandbereitschaft abzunehmen. Nimmt der Besteller die Ware trotz nochmaliger Aufforderung zur Abnahme nicht unverzüglich ab, sind wir berechtigt, den Auftrag des Bestellers zu stornieren.
5. Falls Ware auf Europaletten (EPAL-Pool) geliefert wird, muss der Besteller diese Paletten bei Ablieferung der Ware Zug-um-Zug tauschen,
wobei nur Europaletten der gleichen Art und Güte in gleicher Anzahl gegeneinander getauscht werden dürfen.
IV. Preise
1. Unsere Preisstellung, d. h. Abgabepreise zuzüglich Transportkosten, sofern separat ausgewiesen, versteht sich bis zur ständigen Versandadresse des Bestellers einschließlich Normalverpackung. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der im Zeitpunkt der Lieferung jeweils
geltenden Händlerlistenpreise zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Änderungen der Händlerlistenpreise werden in der Regel einen
Monat vor dem Umstellungsstichtag bekannt gegeben. Sie gelten für alle Liefertermine ab dem genannten Umstellungsstichtag.
2. Sonderwünsche des Bestellers (z. B. Lieferung an eine andere Anschrift als die des Bestellers, beschleunigte Versandart, Spezialverpackung,
Beauftragung eines bestimmten Spediteurs) werden, soweit möglich, berücksichtigt. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Besteller.
Für Kleinaufträge können Zuschläge laut Preisliste verlangt werden.
3. Wenn der Besteller neben der Ware die von uns angebotene und vom Endkunden gewünschte Serviceleistung „Objektbelieferung“, „Endkundenbelieferung“ oder „Endkundenbelieferung Side by Side“ bestellt, ist er verpflichtet, den Endkunden über Inhalt und Umfang der
jeweiligen Serviceleistung zu unterrichten und sicherzustellen, dass der Endkunde die Mitwirkungspflichten und Voraussetzungen gemäß
unserer Leistungsbeschreibung erfüllt. Vom Besteller angegebene Wunschliefertermine des Endkunden sind unverbindlich.
4. Für Küchenkommissionen, die bereits bei Bestellung an einen Endkunden verkauft sind, gilt folgende Sonderregelung: Die in der Auftragseingangsbestätigung bzw. in der von uns erstellten Auftragskopie angegebenen Preise, bleiben 3 Monate über den Umstellungsstichtag
hinaus verbindlich.
5. Sonderpreise gelten solange wir sie nicht widerrufen haben oder ein angekündigter Stichtag eingetreten ist.
V. Zahlungen
1. Zahlungen sind fällig und zu leisten entsprechend dem vereinbarten Zahlungsziel. Soweit Zahlungen im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens erfolgen, leiten wir dem Besteller spätestens einen Tag vor Fälligkeit der Zahlung eine Vorabinformation (z. B. im Rahmen einer
Rechnung) zu, die den Lastschriftbetrag und das Fälligkeitsdatum enthält. Bei Projektgeschäften können wir nach eigener Wahl die Lieferung zurückhalten bis der gesamte Kaufpreis für die jeweiligen Waren vollständig im Voraus bezahlt oder bis eine angemessene Sicherheit
(wie z. B. eine Bürgschaft eines Dritten) geleistet wurden.
2. Der Besteller gerät in Verzug, wenn ihm nach Eintritt der Fälligkeit eine Mahnung zugeht, ohne Mahnung 14 Tage nach Fälligkeit und
Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Forderungsaufstellung. Zahlungen gelten unabhängig von der Zahlungsmethode an dem Tag
als geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können.
3. Schecks und Wechsel werden von uns grundsätzlich nicht entgegengenommen. Sofern wir im Einzelfall Schecks oder Wechsel entgegennehmen, erfolgt die Entgegennahme erfüllungshalber unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Einlösung oder Gutschrift bei uns.
Diskont- und Einzugsspesen sind vom Besteller zu vergüten.
4. Bei Nichteinlösen von Schecks oder Wechseln, bei Rücklastschriften bei einem SEPA-Lastschriftverfahren, bei Zahlungseinstellung sowie
bei einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers, oder wenn vergleichbare begründete
Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahelegen, werden im Fall des Zahlungsverzugs unsere sämtlichen
Forderungen – auch im Falle einer Stundung – sofort fällig.
5. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen von jährlich neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.
6. Wenn sich nach Abschluss des Vertrages mit dem Besteller herausstellt, dass die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Bestellers
aufgrund der Finanzlage des Bestellers (insbesondere bei (mehrfachem) Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens, Ausschluss von der Zentralregulierung durch den Zentralregulierer, Beschlagnahme oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Erhebung von Wechsel- oder Scheckprotesten und Weigerung der Einlösung von Lastschriften, auch im Verhältnis zu Dritten)
gefährdet ist, können wir nach eigener Wahl die Lieferung zurückhalten, bis der gesamte Kaufpreis für die jeweiligen Waren vollständig im
Voraus bezahlt oder bis eine angemessene Sicherheit (wie z. B. eine Bürgschaft eines Dritten) geleistet wurde. Das Gleiche gilt, wenn sich
infolge des Zahlungsverzugs des Bestellers begründete Zweifel an der Solvenz oder Bonität des Bestellers ergeben. Wenn die Erfüllung der
vertraglichen Verpflichtungen des Bestellers aufgrund der Finanzlage des Bestellers gefährdet ist, können wir den Besteller zudem mit
Blick auf sämtliche zukünftige Bestellungen auf Vorauszahlung umstellen und im Folgenden die Lieferung bestellter Ware an den Besteller
erst nach Zahlungseingang des jeweiligen Kaufpreises auf unserem Konto veranlassen.
7. Wenn in den in Ziffer V.6 genannten Fällen die Vorauszahlung oder die Sicherheit vom Besteller innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch uns nicht geleistet wird, können wir vom Vertrag zurücktreten.
8. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Entsprechendes gilt
für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die der Besteller darüber hinaus nur geltend machen kann, soweit diese auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen und in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgeführten Mängeln stehen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller
jetzt und zukünftig zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware). Der Besteller ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegen Bezahlung, sonst nur unter Weitergabe des Eigentumsvorbehalts berechtigt, nicht aber zu anderen Verfügungen, insbesondere nicht zur Sicherungsübereignung und Verpfändung. Teilzahlungsverkäufe des Bestellers, die durch Dritte finanziert werden, gelten nicht als Verkauf im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegen Bezahlung. Der Besteller tritt hiermit schon jetzt seine
künftigen Kaufpreisforderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten in Höhe der gesicherten Forderung
(Wert der Vorbehaltsware) an uns ab und verpflichtet sich, uns auf Verlangen die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu erteilen sowie die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Alle Kosten, die uns durch Einziehung der abgetretenen Kaufpreisforderungen entstehen, hat der Besteller zu tragen. Bis auf Widerruf ist der Besteller auch nach der Abtretung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt.
2. Bei Pflichtverletzungen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Insolvenzantragsstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest
oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahelegen, sind wir nach
Setzen einer angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, sowie zum Widerruf der Weiterveräußerungs- und Einziehungsbefugnis. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Eine zwischen Lieferung und Rücknahme eingetretene
Wertminderung ist angemessen zu berücksichtigen; der Besteller ist zum Wertersatz verpflichtet. Wir sind berechtigt, den Bestand der Vorbehaltsware aus dem Geschäftslokal des Bestellers zu erfassen und abzuholen, nach vorheriger Androhung zu verwerten und uns unter
Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus dem Erlös zu befriedigen.
3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung.
4. Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er schon jetzt die ihm wegen dieser Verbindung zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab. Diese Abtretung beschränkt sich der Höhe nach auf den Teil der
jeweiligen Forderung, der dem Fakturen-Wert der Vorbehaltsware zuzüglich eines Zuschlags von 10% auf diesen Fakturenwert entspricht.
5. Verlust, Beschädigung, Pfändung oder sonstige Eingriffe Dritter hinsichtlich der Vorbehaltsware oder Pfändung der abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich anzuzeigen. Im Falle der Pfändung der Vorbehaltsware hat der Besteller uns sofort das Pfändungsprotokoll
und eine eidesstattliche Versicherung darüber zuzusenden, dass die gepfändeten Gegenstände mit den von uns gelieferten identisch sind.
Im Falle der Pfändung der abgetretenen Forderungen ist uns sofort der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu übersenden. Etwaige
Kosten von Interventionen trägt der Besteller.
VII. Untersuchungspflicht und Mängelanzeige
1. Hat der Besteller die Mängelanzeige gemäß § 377 Abs. 1 HGB unterlassen, so ist der Rückgriff des Bestellers ausgeschlossen, es sei denn,
dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
2. Dies gilt auch, wenn vereinbart ist, dass wir die Ware direkt an einen Dritten liefern (Streckengeschäft).
VIII. Mängelrechte
1. Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert der Ware beeinträchtigen, stellen
keinen Mangel dar.
2. Ist die Ware mangelhaft, so werden wir den Mangel nach unserer Wahl in angemessener Frist unentgeltlich durch unseren Kundendienst
beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller von dem Vertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
3. Alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche des Bestellers, die in einem Mangel der Ware ihren Grund haben, verjähren innerhalb von
24 Monaten nach Ablieferung. Im Falle der Nachbesserung beginnt der verbleibende Teil der ursprünglichen Verjährungsfrist mit der Rückgabe der nachgebesserten Ware zu laufen. Dasselbe gilt im Falle der Ersatzlieferung. Diese Beschränkungen gelten jedoch nicht, wenn (a)
ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder (b) eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde (diesbezüglich gilt
gegebenenfalls die sich aus der Garantie ergebende Haftungsregelung bzw. Verjährungsfrist). Im Falle von Schadenersatzansprüchen
gelten diese Beschränkungen weiterhin nicht in folgenden Fällen: (a) Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, (b) Vorsatz und (c)
grobe Fahrlässigkeit von unseren Organen oder leitenden Angestellten
4. Für Schadenersatzansprüche gilt Ziffer XV., darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers sind vorbehaltlich Ziffer IX. ausgeschlossen.
Ausgabe Januar 2023
IX. Rückgriff des Bestellers im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs
1. Werden durch den Verbraucher berechtigte Nacherfüllungsansprüche gegenüber dem Besteller geltend gemacht, so kann der Besteller die
Nacherfüllung kostenlos durch unseren Kundendienst durchführen lassen. Dies gilt entsprechend für alle sonstigen Weiterverkäufer, die
gegenüber Verbrauchern berechtigte Nacherfüllungsansprüche erfüllen müssen. Sofern der Besteller Wiederverkäufer beliefert, ist er verpflichtet, diese auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
2. Musste der Besteller aufgrund eines vom Verbraucher geltend gemachten Mangels, der bereits beim Übergang der Gefahr auf den Besteller
vorhanden war, einen Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache als Ersatz liefern, so ist er berechtigt, gemäß den nachfolgenden
Bestimmungen Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen von uns zu verlangen. Zum Nachweis soll der Besteller innerhalb eines
Monats gerechnet ab Leistungserbringung folgende Unterlagen vollständig einreichen:
a) Kopie des Kaufbeleges des Verbrauchers
b) durch den Verbraucher abgezeichneten Leistungsnachweis inkl. Fehlerbeschreibung mit Gerätedaten
c) das ausgetauschte Ersatzteil mit Rechnung für das neue Ersatzteil
d) bzw. die ausgetauschte Ware.
Die Leistung muss fachgerecht erbracht sein, insb. unter Einhaltung der Vorschriften über die Sicherheit von Produkten und der VDEBestimmungen, der DVGW-Vorschriften, des Maschinenschutzgesetzes und entsprechend dem Qualitätsstandard DIN EN ISO 9001.
Es dürfen nur Original-Ersatzteile verwendet werden.
3. Die Kosten für Material, das über das Zentrallager in Fürth bezogen wurde, erstatten wir zum Einkaufspreis. Die Aufwendungen für
Anfahrt und Arbeitszeit erstatten wir pauschal: 18,00 € für Reparaturen an Kleingeräten inkl. Bodenpflege und 37,00 € für Reparaturen an
Großgeräten.
4. Möchte der Besteller eine mangelfreie Sache als Ersatz liefern, so wird er die vorherige Einwilligung zur Übernahme der Kosten dafür von
uns einholen.
5. Die vorstehenden Sätze finden auf die Ansprüche des Bestellers entsprechende Anwendung, wenn dieser nicht direkt an den Verbraucher
verkauft hat, sondern Wiederverkäufer beliefert hat, die ihrerseits Nacherfüllungsansprüche von Verbrauchern erfüllt haben und der
Besteller diesen die erforderlichen Aufwendungen ersetzen musste.
6. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nicht, wenn der Besteller seinen Abnehmern über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Leistungen gewährt oder wenn die Ware aufgrund öffentlicher Äußerungen als mangelhaft gerügt wurde, die
nicht auf uns zurückzuführen sind. Beruhen diese fehlerhaften öffentlichen Äußerungen auf eigenen Aussagen des Bestellers, so stellt
dieser uns von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.
X. Endabnehmergarantie
1. Für unsere Hausgeräte übernehmen wir eine Garantie gegenüber dem Endabnehmer nach Maßgabe der für die jeweilige Ware geltenden
Garantiebestimmungen. Diese Garantie lässt die Mängelhaftungsverpflichtungen des Bestellers gegenüber seinem Kunden unberührt.
Garantieansprüche werden durch unseren Kundendienst erfüllt.
2. Sofern der Besteller Wiederverkäufer beliefert, ist er verpflichtet, diese auf unsere Endabnehmergarantie hinzuweisen. Ebenso ist er verpflichtet, den Endabnehmer darauf hinzuweisen, wenn es sich bei der Ware um eine gebrauchte Sache (B-Ware, etc.) handelt, für die wir
keine oder eine nur eingeschränkte Garantie übernehmen.
XI. Rechteeinräumung
1. Wir gewähren dem Besteller ein einfaches, unentgeltliches, jederzeit widerrufliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht
an dem dem Besteller von uns zur Verfügung gestellten Bild-, Text-, Foto-, Musik- und Filmmaterial, Aufstellern, Broschüren, Flyern,
Katalogen und sonstigen Werbemitteln („Produktmaterial“) ausschließlich zur Bewerbung der auf das Produktmaterial bezogenen Ware.
Das Nutzungsrecht kann im Einzelfall in beschränkterem Umfang gewährt werden.
2. Der Besteller darf das Produktmaterial nicht rechtswidrig und nur in einer Weise verwenden, die dem Ruf und dem Ansehen von uns und
unseren Waren nicht abträglich ist. Das Produktmaterial darf vom Besteller nicht verändert werden. Ausgenommen hiervon sind Änderungen des Formats und die Verwendung von Ausschnitten, sofern hierdurch der wesentliche Gehalt des Produktmaterials nicht verändert wird.
3. Der Besteller ist verpflichtet, das Produktmaterial deutlich mit etwaigen Urhebervermerken und Quellenhinweisen zu versehen, die in den
Daten zu dem jeweiligen Produktmaterial hinterlegt sind. Der Besteller ist nicht berechtigt, die zu dem jeweiligen Produktmaterial hinterlegten Daten zu verändern oder zu entfernen.
4. Sollten aufgrund einer nicht diesen Nutzungsbedingungen entsprechenden Verwendung des Produktmaterials durch den Besteller
Ansprüche Dritter gegen uns geltend gemacht werden, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei. Dies umfasst auch die
Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.
5. Für Schadenersatzansprüche des Bestellers gilt Ziffer XV.
XII. Gewerbliche Schutzrechte; Rechtsmängel
1. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechts („Schutzrecht“) durch von uns gelieferte
Waren gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller wie folgt:
a) Nach unserer Wahl und auf unsere Kosten werden wir entweder ein Nutzungsrecht für das Schutzrecht erwirken, die Ware so ändern,
dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder die Ware austauschen. Falls uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich ist,
kann der Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte geltend machen.
b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur dann, wenn uns der Besteller über die von Dritten geltend gemachten
Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von
uns nicht voraussehbare Anwendung, durch nicht bestimmungsgemäße Verwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Ware vom
Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
3. Für Schadenersatzansprüche gilt Ziffer XV. Weitergehende Ansprüche wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
XIII. Produktsicherheits- und regulatorische Anforderungen
1. Die Ware des jeweiligen Kaufvertrages (i) erfüllt alle lokalen (produktsicherheits-)rechtlichen Anforderungen (insbesondere länderspezifische technische Anforderungen, Anleitungen und Sicherheitshinweise in der richtigen Sprache usw.) und (ii) hat die erforderlichen
regulatorischen Produktkennzeichnungen (z. B. Energielabel, CE Kennzeichnung, usw.) für den Verkauf in dem Land, in dem die Ware an
den Besteller geliefert wird oder in dem mit dem Besteller vereinbarten Verkaufsland („Bestimmungsland“). Ware, die den Anforderungen
gemäß (i) und (ii) genügt, wird im Folgenden „rechtlich konforme“ Ware genannt.
2. Der Besteller, der die Ware direkt oder indirekt in anderen Ländern als dem Bestimmungsland verkauft („zusätzliche Verkaufsländer“), ist
verpflichtet sicherzustellen, dass die betroffene Ware in jedem zusätzlichen Verkaufsland rechtlich konform ist, vor allem hinsichtlich
elektrischer Standards. Der Besteller oder jeglicher Dritte ist verpflichtet, uns von jeglicher Haftung und/oder Schaden – einschließlich
Reputationsschaden, Kosten oder andere Ausgaben insbesondere im Zusammenhang mit Behörden- oder Gerichtsverfahren – und/oder
Ansprüchen Dritter freizustellen, die durch seinen direkten oder indirekten Verkauf von Ware entstehen, die im zusätzlichen Verkaufsland
nicht rechtlich konform ist und die dadurch ein potentielles Risiko für den Endkunden darstellt.
3. Da nicht fachmännisch ausgeführte Änderungen an der Ware/an Teilen der Ware (z. B. Stecker) zu hohen Risiken von Stromschlägen,
Explosionen und/oder Feuer mit Gefahr für Leben, Körper oder Gesundheit führen, darf der Besteller in keinem Fall die Ware/Teile der
Ware ändern, oder andere zur Vornahme von Änderungen berechtigen, soweit die Änderungen nicht in dem zusätzlichen Verkaufsland
rechtlich zwingend vorgeschrieben und nicht mindestens folgende Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind: (i) ein ausgewiesener Fachmann nimmt die Änderungen vor, (ii) die Änderungen werden entsprechend dem aktuellen Stand der Technik durchgeführt (d. h. unter
Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und mit Komponenten (z. B. Steckern), die den technischen Standards in dem zusätzlichen
Verkaufsland genügen), und (iii) die geänderte Ware/das geänderte Teil der Ware entspricht den lokal einschlägigen Gesetzen, vor allem
hinsichtlich der elektrischen Standards in dem zusätzlichen Verkaufsland. Der Besteller trägt die Beweislast dafür, dass die vorgenannten
Sicherheitsvorkehrungen für jede geänderte Ware/jedes geänderte Teil der Ware getroffen wurden. Zur Klarstellung: Wenn Änderungen
durch Personen vorgenommen werden, die hierzu nicht von uns ermächtigt wurden, kann der Garantieanspruch des Endkunden gegenüber uns gemäß unserer Garantiebedingungen erlöschen.
XIV. Exportkontrolle
1. Jede Partei ist berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern, sofern diese durch außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften (insbesondere
nationale und internationale [Re-]Exportkontroll- und Zollvorschriften, einschließlich Embargos und sonstigen staatlichen Sanktionen,
die – in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften – auf diesen Vertag anwendbar sind (nachfolgend „Außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften“), beeinträchtigt oder untersagt wird. In diesen Fällen ist jeder Vertragspartner berechtigt, von dem betroffenen Kaufvertrag
zurückzutreten.
2. Verzögert sich die Vertragserfüllung aufgrund von Genehmigungs-, Bewilligungs-, oder ähnlichen Erfordernissen oder aufgrund von
sonstigen Verfahren nach Außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften (nachfolgend zusammen „Genehmigung“), so verlängern/verschieben
sich etwaig vereinbarte Fristen und Termine entsprechend; eine Haftung der Parteien im Zusammenhang mit der Verzögerung ist ausgeschlossen. Wird eine Genehmigung, die für die Vertragserfüllung erforderlich ist, versagt oder nicht innerhalb von 12 Monaten ab Antragstellung erteilt, ist jede Partei berechtigt, die Bestellung zu stornieren oder vom betroffenen Kaufvertrag zurückzutreten.
3. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf unser Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Einhaltung der
Außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind oder diesbezüglich von Behörden angefordert werden. Wir sind berechtigt, die
Bestellung abzulehnen bzw. vom Vertrag zurückzutreten oder die Leistung zu verweigern, wenn der Besteller uns diese Informationen und
Unterlagen nicht innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung stellt.
4. Soweit der Besteller unsere Lieferungen an einen Dritten (einschließlich verbundener Unternehmen des Bestellers) übergibt, verpflichtet
sich der Besteller, die Außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
5. Unsere Haftung für Schäden im Zusammenhang mit oder aufgrund unserer Verweigerung der Vertragserfüllung, der Stornierung der
Bestellung oder dem Rücktritt vom betreffenden Kaufvertrag gemäß den vorgenannten Ziffern ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
6. Bei Rücksendungen des Bestellers über Zollgrenzen hinweg an uns ist der Besteller verpflichtet, uns alle erforderlichen Dokumente und
Informationen, wie z. B. Proformarechnung Lieferschein für eine vollständige und korrekte Importzollanmeldung der Rücksendung beizufügen und bei einer Proforma-Rechnung eine Wertangabe, die einen marktüblichen Preis widerspiegelt, sowie folgenden Hinweis
„For Customs Purpose Only“ anzugeben. Bei der Wertermittlung sind alle Bestandteile der Ware (Hardware- und ggf. Software) zu berücksichtigen.
XV. Sonstige Haftung
1. Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, wir oder unsere Erfüllungsgehilfen haben den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht oder eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf
(vertragswesentliche Pflicht) verletzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist unsere Haftung auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
sowie bei arglistigem Verschweigen von Mängeln bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Darüber hinaus bestehen keine Ansprüche gegen uns, insbesondere keine Schadenersatzansprüche oder Regressansprüche bei Nichtbeachtung der Hinweise in den Gebrauchs- oder Montageanweisungen und bei Fehlgebrauch der Waren. Ebenso bestehen keine
Ansprüche auf Schadenersatz oder Regress bei Schäden, die infolge nicht fachgerechter Installation, Montage oder Reparatur unserer
Waren oder die während des Transports nach Gefahrübergang auf den Besteller entstehen. Bei Eingriffen in die Ware sind alle einschlägigen Normen, insbesondere die unter Ziffer IX.2. Satz 3 genannten zu beachten.
3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XVI. Schlussbestimmungen
1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in den
Bedingungen eine Regelungslücke ergeben, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An Stelle der
unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke ist von den Parteien eine angemessene und wirksame Regelung zu
treffen, die dem von den Parteien Gewolltem in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt.
2. Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen ist München.
WEEE-Reg.-Nr. DE 57986696