NICO Europe Silvesterfeuerwerk 2024 - Flipbook - Seite 146
Vorschriften für den Umgang und Verkauf von Feuerwerkskörpern
Der Verkauf in Einkaufspassagen (Gang) sowie aus Kiosken ins Freie ist verboten.
Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen während des ganzen Jahres nur an Personen abgegeben werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Um Gefährdungen zu
vermeiden, ist die Verwendung nur gemäß Gebrauchsanweisung erlaubt. Der Vertrieb ist
auch außerhalb von Verkaufsräumen sowie an Kiosken und im Reisegewerbe erlaubt.
Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nur an Personen über 18 Jahren abgegeben werden. Sie dürfen nur in der Zeit vom 29. Dezember bis 31. Dezember eines jeden
Jahres an Verbraucher verkauft werden. Ist einer dieser drei Tage ein Sonntag, dann
können im Rahmen der gesetzlichen Ladenö昀昀nungszeiten die entsprechenden Produkte
auch bereits am 28. Dezember verkauft werden.
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist beschränkt auf den 31.
Dezember und 1. Januar eines jeden Jahres. An anderen Tagen ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, die in der Regel bei der Gemeinde zu beantragen ist.
Über die derzeit gültigen Bestimmungen bzw. Einschränkungen bei der Verwendung von
pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 außerhalb des Silvester- und Neujahrstages informieren wir Sie gerne auf Anfrage.
Feuerwerkskörper der Kategorie T1 dürfen das ganze Jahr über an Personen über 18
Jahren abgegeben und von diesen auch verwendet werden. Bei bestimmten Gegenständen ist der Nachweis zur Verwendung im gewerblichen Bereich erforderlich. Bitte beachten Sie die Hinweise auf dem Gegenstand bzw. der Packung!
Feuerwerkskörper der Kategorie P1 dürfen das ganze Jahr über an Personen über 18
Jahren abgegeben und von diesen auch verwendet werden. Bitte beachten Sie die Hinweise auf dem Gegenstand bzw. der Packung!
Aufbewahrung
Folgende Schutzvorkehrungen sind bei der Aufbewahrung zu beachten:
Es sind Maßnahmen zu tre昀昀en, um unbefugte Entnahme und Diebstahl zu verhindern.
Feuerwerkskörper sind so aufzubewahren, dass deren Temperatur 75°C nicht überschreitet. Das Abstellen dieser Gegenstände in unmittelbarer Nähe von oder auf Heizkörpern
oder Heizleitungen sollte vermieden werden. In unmittelbarer Nähe der Feuerwerkskörper dürfen keine Sto昀昀e gelagert werden, die zu einer Gefahrenerhöhung beitragen (z. B.
Spraydosen).
Im Aufbewahrungsraum darf weder geraucht noch o昀昀enes Licht oder Feuer verwendet
werden.
Geeignete Maßnahmen zur Brandbekämpfung sind vorzuhalten und müssen jederzeit
erreichbar sein.
Feuerwerkskörper dürfen nur in der Versandverpackung oder kleinsten Verpackungseinheit aufbewahrt werden. In Verkaufsräumen dürfen nur von der BAM geprüfte Verpackungen ausgestellt werden. Die Prüfnummer und der Hinweis, dass das Zurschaustellen
unbedenklich ist, sind aufgedruckt. Geö昀昀nete Verpackungen sind unverzüglich wieder zu
verschließen.
Die Packstücke (z. B. Versandkartons) sind so zu stellen und zu stapeln, dass sie von
sich aus ihre Lage nicht verändern. Werden Packstücke gestapelt, ist darauf zu achten,
dass sie sich durch das Gewicht nicht in einer die Sicherheit gefährdenden Weise verformen.
Unbrauchbare Feuerwerkskörper sind gesondert aufzubewahren. Sie sind möglichst bald
dem Hersteller zurückzugeben.
Höchstmengen
Bei der Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände gelten nachfolgend aufgeführte
genehmigungsfreie Höchstmengen. Genehmigungsfreie Aufbewahrung kleiner Mengen
gemäß Anlage 6 zum Anhang zu §2 der 2. SprengV.
Lagergruppen 1.4G und 1.4S. Die Versandkartons sind entsprechend gekennzeichnet.
Verkaufsraum:
max. 70 kg NEM in von der BAM geprüften Endverbraucherverpackungen (siehe Hinweis
auf der Packung) oder max. 14 kg NEM „lose” Ware und 56 kg NEM in geprüften Endverbraucherverpackungen.
Nebenraum:
max. 100 kg NEM in von der BAM geprüften Endverbraucherverpackungen oder max.
20 kg NEM „lose” Ware und 80 kg NEM in geprüften Endverbraucherverpackungen. Der
Nebenraum darf nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen.
Lagerraum:
max. 350 kg NEM in von der BAM geprüften Endverbraucherverpackungen oder max.
70 kg NEM „lose” Ware und 280 kg NEM in geprüften Endverbraucherverpackungen. Als
Lagerraum geeignet ist ein Gebäude ohne Wohnraum. Der Lagerraum muss mindestens
der Feuerwiderstandsklasse F30/T30 entsprechen. Auf Diebstahlsicherheit ist zu achten!
Ortsbewegliche Aufbewahrung:
Die ortsbewegliche Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern (z. B. in Containern im Freien)
ist mit der Maßgabe verbunden, dass der Ort der Aufstellung eines oder mehrerer Con-