NICO Europe Ganzjähriges Feuerwerk Katalog 2024 - Flipbook - Seite 135
Verkaufsraum:
max. 70 kg NEM in von der BAM geprüften Endverbraucherverpackungen
(siehe Hinweis auf der Packung) oder max. 14 kg NEM „lose” Ware und 56
kg NEM in geprüften Endverbraucherverpackungen.
Nebenraum:
max. 100 kg NEM in von der BAM geprüften Endverbraucherverpackungen
oder max. 20 kg NEM „lose” Ware und 80 kg NEM in geprüften Endverbraucherverpackungen. Der Nebenraum darf nicht dem dauernden Aufenthalt
von Personen dienen.
Lagerraum:
max. 350 kg NEM in von der BAM geprüften Endverbraucherverpackungen
oder max. 70 kg NEM „lose” Ware und 280 kg NEM in geprüften Endverbraucherverpackungen. Als Lagerraum geeignet ist ein Gebäude ohne
Wohnraum. Der Lagerraum muss mindestens der Feuerwiderstandsklasse
F30/T30 entsprechen. Auf Diebstahlsicherheit ist zu achten!
Ortsbewegliche Aufbewahrung:
Die ortsbewegliche Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern (z. B. in Containern im Freien) ist mit der Maßgabe verbunden, dass der Ort der Aufstellung eines oder mehrerer Container mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde abzustimmen ist.
Größere Lager, in denen mehr als 350 kg NEM aufbewahrt werden sollen,
setzen zwangsläu昀椀g eine Lagergenehmigung nach § 17 SprengG durch die
zuständige Behörde voraus.
Das Lagern im Freien oder auf Fahrzeugen ist nicht gestattet.
Lager Mengengrenzen der Lagergruppe 1.4
Zulässige Mengen in kg
VerkaufsNettoexplosivsto昀昀menge (NEM)
raum
Gebäude mit
Wohnraum
Lagerraum
Pyrotechnische
Gegenstände, davon
höchstens 20%
ohne Verpackung
nach § 21 Abs. 4
der 1. SprengV
70
100
Gebäude ohne Wohnraum
Lagerraum
100
Außerhalb eines Gebäudes / ortsbewegliche Aufbewahrung
Lagerraum
mit mind.
F30 / T30
z. B. Container
350
350
Beförderung:
Pyrotechnische Gegenstände sind nicht zum Postversand zugelassen.
Für den Straßentransport, Bahntransport und Binnenschi昀昀fahrt gelten die
Bestimmungen der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschi昀昀fahrt (GGVSEB) und der Anlagen A und B des ADR.
Beim LKW-Transport von Packstücken, die mit 1.4G oder 1.4S gekennzeichnet sind, ist kein Beifahrer notwendig. Dieselbetriebene LKW dürfen Feuerwerkskörper der UN-Nr. 0336 (1.4G) bis zu einer NEM von 3.000 kg (4.000
kg NEM für Beförderungseinheiten mit Anhänger ) befördern (ADR Teil 3.3
Sondervorschrift 651).
Auf einem LKW des Typs EX/2 dürfen Gegenstände der Gefahrgruppe 1.4G
bis zu einem maximalen Satzgewicht von 15.000 kg (Netto) befördert werden.
Werden ausschließlich Gegenstände der Gefahrgruppe 1.4S transportiert, so
ist die Lademenge unbegrenzt. Außerdem gelten dann nicht die Vorschriften über die besonderen Anforderungen an die Fahrzeuge.
Folgende Ausrüstung muss sich an Bord der Beförderungseinheit be昀椀nden:
Ein Unterlegkeil je Fahrzeug, zwei Feuerlöscher, zwei selbststehende
Warnzeichen, Warnweste für jedes Mitglied, Beleuchtungsgeräte, ein paar
Schutzhandschuhe und Begleitpapiere.
Werden Güter der Gefahrgruppen 1.4G und 1.4S gemeinsam transportiert,
bleiben die Güter der Gruppe 1.4S unberücksichtigt. Für die Erfüllung der
Transportvorschriften ist nur die Masse der Gruppe 1.4G relevant.
Die Anforderungen an das Fahrzeug, die Fahrzeugausrüstung und die Verp昀氀ichtung zum Mitführen der „Schriftlichen Weisung” und ADR-Schulungsbescheinigungen gelten ab einer Nettoexplosivmasse von 333 kg der Gruppe 1.4G.
Es dürfen nur UN-geprüfte Verpackungen mit den Buchstaben „y” oder „x”
in der Prüf-Nr. verwendet werden.
Stand: Januar 2024