NICO Europe Ganzjähriges Feuerwerk Katalog 2024 - Flipbook - Seite 134
Vorschriften für den Umgang und Verkauf von Feuerwerkskörpern
ein Selbstbedienungsverbot. Die Abgabe von Feuerwerkskörpern ist jedoch
im Rahmen der Selbstbedienung möglich, wenn eine unterwiesene Person
(auch Kassenpersonal) dies überwacht.
Beim Verkauf ist auf die Beachtung der Gebrauchsanweisung und Sicherheitsinformationen aufmerksam zu machen. Diese muss in deutscher
Sprache abgefasst sein. Rauchen und probeweises Abbrennen von Feuerwerkskörpern in Räumen, in denen Feuerwerkskörper verkauft werden, ist
strengstens untersagt.
Der Verkauf in Einkaufspassagen (Gang) sowie aus Kiosken ins Freie ist
verboten.
Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen während des ganzen Jahres
nur an Personen abgegeben werden, die das 12. Lebensjahr vollendet
haben. Um Gefährdungen zu vermeiden, ist die Verwendung nur gemäß
Gebrauchsanweisung erlaubt. Der Vertrieb ist auch außerhalb von Verkaufsräumen sowie an Kiosken und im Reisegewerbe erlaubt.
Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nur an Personen über 18 Jahren abgegeben werden. Sie dürfen nur in der Zeit vom 29. Dezember bis
31. Dezember eines jeden Jahres an Verbraucher verkauft werden. Ist einer
dieser drei Tage ein Sonntag, dann können im Rahmen der gesetzlichen
Ladenö昀昀nungszeiten die entsprechenden Produkte auch bereits am 28.
Dezember verkauft werden.
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist beschränkt auf
den 31. Dezember und 1. Januar eines jeden Jahres. An anderen Tagen ist
eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, die in der Regel bei der Gemeinde zu beantragen ist.
Über die derzeit gültigen Bestimmungen bzw. Einschränkungen bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 außerhalb
des Silvester- und Neujahrstages informieren wir Sie gerne auf Anfrage.
Bitte beachten Sie die Hinweise auf dem Gegenstand bzw. der Packung!
Aufbewahrung
Folgende Schutzvorkehrungen sind bei der Aufbewahrung zu beachten:
Es sind Maßnahmen zu tre昀昀en, um unbefugte Entnahme und Diebstahl zu
verhindern. Feuerwerkskörper sind so aufzubewahren, dass deren Temperatur 75°C nicht überschreitet. Das Abstellen dieser Gegenstände in
unmittelbarer Nähe von oder auf Heizkörpern oder Heizleitungen sollte
vermieden werden. In unmittelbarer Nähe der Feuerwerkskörper dürfen
keine Sto昀昀e gelagert werden, die zu einer Gefahrenerhöhung beitragen (z.
B. Spraydosen).
Im Aufbewahrungsraum darf weder geraucht noch o昀昀enes Licht oder Feuer
verwendet werden.
Geeignete Maßnahmen zur Brandbekämpfung sind vorzuhalten und müssen
jederzeit erreichbar sein.
Feuerwerkskörper dürfen nur in der Versandverpackung oder kleinsten Verpackungseinheit aufbewahrt werden. In Verkaufsräumen dürfen nur von
der BAM geprüfte Verpackungen ausgestellt werden. Die Prüfnummer und
der Hinweis, dass das Zurschaustellen unbedenklich ist, sind aufgedruckt.
Geö昀昀nete Verpackungen sind unverzüglich wieder zu verschließen.
Die Packstücke (z. B. Versandkartons) sind so zu stellen und zu stapeln,
dass sie von sich aus ihre Lage nicht verändern. Werden Packstücke gestapelt, ist darauf zu achten, dass sie sich durch das Gewicht nicht in einer die
Sicherheit gefährdenden Weise verformen.
Unbrauchbare Feuerwerkskörper sind gesondert aufzubewahren. Sie sind
möglichst bald dem Hersteller zurückzugeben.
Feuerwerkskörper der Kategorie T1 dürfen das ganze Jahr über an Personen über 18 Jahren abgegeben und von diesen auch verwendet werden.
Bei bestimmten Gegenständen ist der Nachweis zur Verwendung im gewerblichen Bereich erforderlich. Bitte beachten Sie die Hinweise auf dem
Gegenstand bzw. der Packung!
Höchstmengen
Feuerwerkskörper der Kategorie P1 dürfen das ganze Jahr über an Personen über 18 Jahren abgegeben und von diesen auch verwendet werden.
Lagergruppen 1.4G und 1.4S. Die Versandkartons sind entsprechend gekennzeichnet.
Bei der Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände gelten nachfolgend
aufgeführte genehmigungsfreie Höchstmengen. Genehmigungsfreie Aufbewahrung kleiner Mengen gemäß Anlage 6 zum Anhang zu §2 der 2.
SprengV.