NICO Europe Ganzjähriges Feuerwerk Katalog 2024 - Flipbook - Seite 133
Vorschriften für den Umgang und Verkauf von Feuerwerkskörpern
Die nachfolgende Aufstellung ist unverbindlich und gibt nur Auszugsweise
die wichtigsten Punkte aus dem Sprengsto昀昀gesetz und den dazugehörigen
Verordnungen, die in Deutschland gelten, wieder.
Seit Juli 2017 gilt in Deutschland das 5. Gesetz zur Änderung des
Sprengsto昀昀gesetzes mit einigen Neuerungen in der Beschriftung und der
Klassi昀椀zierung von Artikeln.
Feuerwerkskörper sind pyrotechnische Gegenstände und dürfen nur auf
dem Markt bereitgestellt werden, wenn:
1. der Hersteller den Konformitätsnachweis erbracht hat und
2. sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.
Kategorie Einteilung und Kennzeichnung
Die Feuerwerkskörper sind in Kategorien eingeteilt. Die Kategorienzugehörigkeit ist, soweit möglich, auf jedem Gegenstand und auf jeder Verpackung gekennzeichnet.
Kategorie F1: Kleinstfeuerwerk, z. B. Knallerbsen, Knallbonbons, Tischfeuerwerk Wunderkerzen, Partyknaller. Aufdruck z. B. „0589-F1...” Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder einer anderen zur Zulassung
berechtigten Behörde.
Kategorie F2 : Kleinfeuerwerk, z. B. Raketen, Batterien, Verbundfeuerwerk,
Römische Lichter, Knallkörper. Aufdruck z. B. „0589-F2...” Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung oder einer anderen zur Zulassung berechtigten Behörde.
Sind Feuerwerkskörper verschiedener Kategorien zu einem Sortiment vereinigt, so gelten für dieses Sortiment alle gesetzlichen Bestimmungen der
Gegenstände aus der höchsten Kategorie.
Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater, z. B.
Bengal昀氀ammen, Theaterfeuerwerk, Fontänen, Rauchkörper. Aufdruck z. B.
„0589-T1...” Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder einer
anderen zur Zulassung berechtigten Behörde.
Kategorie P1: Pyrotechnische Anzündschnur. Aufdruck z. B. „0589-P1-ZZP...”
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder einer anderen zur
Zulassung berechtigten Behörde.
Behördenzuständigkeit
Die Zuständigkeit der Behörden ist in den einzelnen Bundesländern verschieden geregelt. Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden (z. B. Gewerbeaufsichtsämter, Bezirksregierungen, Regierungspräsidenten) geben nähere
Auskünfte.
Vertrieb, Überlassen und Verwendung
Jedes Einzelhandelsunternehmen, das erstmalig Feuerwerkskörper verkaufen oder diese befördern (z. B. Spedition) will, hat dies mindestens zwei
Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe
der Betriebs-, Filial- oder Marktleitung anzuzeigen. Eine erneute Anzeige ist
nur dann erforderlich, wenn sich gegenüber der letzten Anzeige relevante
Daten (z. B. Anschrift, Betriebs-, Filial-, oder Marktleiter etc.) geändert haben. Ansonsten bedarf es keiner erneuten Anzeige, wenn Feuerwerkskörper
jährlich wiederkehrend verkauft werden.
Feuerwerkskörper dürfen nur in Verkaufsräumen angeboten und verkauft
werden. Ausnahme: Versandhandel.
Für Feuerwerkskörper mit Ausnahme von Knallbonbons gilt grundsätzlich