HFNR 240909 Natuvion nVision 06 Gesamt Lowres - Flipbook - Seite 45
DATA PRIVACY & SECURITY
Was ist das zentrale Leitmotiv
des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG)?
Was sind die wesentlichsten
Änderungen, die die Revision des
Datenschutzgesetzes gebracht hat?
Der zentrale Erlass in der Schweiz ist das
Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG). Es bezweckt den Schutz
der Persönlichkeit und der Grundrechte von
natürlichen Personen, über die Personendaten
bearbeitet werden. Damit konkretisiert es die
Vorgaben zum Persönlichkeitsschutz aus der
Schweizerischen Bundesverfassung (Art. 13 BV)
und dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch
(Art. 28 ZGB). Geschützt werden also nicht
primär die Daten selbst, sondern die natürlichen Personen, über die Daten bearbeitet
werden. Es wird im Wesentlichen sichergestellt,
dass eine natürliche Person selbst bestimmen
kann, wie und durch wen ihre Personendaten
bearbeitet werden. Dazu hat die betro昀昀ene
Person eine Vielzahl an Rechten. So kann sie
Auskun昀琀sbegehren, Berichtigungsbegehren,
Widerspruchsbegehren, Begehrung auf
Einschränkung, Löschungsbegehren oder
Begehren auf Datenübertragbarkeit stellen.
Neu ist, dass juristische Personen nicht mehr
vom Geltungsbereich des DSG erfasst werden.
Der Schutz beschränkt sich damit auf natürliche
Personen. Des Weiteren wurde die Liste besonders schützenswerter Personendaten ausgeweitet
und umfasst nun auch Daten über Ethnie,
genetische Daten sowie biometrische Daten, die
eine natürliche Person eindeutig identi昀椀zieren
(z.B. Fingerabdrücke). Ebenso enthält das revidierte DSG eine neue Legalde昀椀nition des Pro昀椀ling, die derjenigen der EU-DSGVO entspricht
und im bisherigen DSG nicht enthalten war.
Wichtige Neuerung ist, dass sowohl die Informationsp昀氀icht als auch die Betro昀昀enenrechte
stark ausgebaut wurden. Und schlussendlich
sieht das revidierte DSG strafrechtliche Sanktionen in Form eines Bußgeldes von bis zu
CHF 250.000 vor. Darüber hinaus kann der
EDÖB (der Eidgenössische Datenschutz- und
Ö昀昀entlichkeitsbeau昀琀rage) neu Verfügungen
und nicht mehr bloß Empfehlungen erlassen.
Wie unterscheidet
sich das DSG von
der EU-Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO)?
Hier gibt es einige Unterschiede (vgl. Tabelle rechts).
Schweizer DSG
DSGVO
Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt:
Datenbearbeitungen sind grundsätzlich erlaubt, sofern nicht gegen
das Gesetz verstoßen wird.
Verbot mit Erlaubnisvorbehalt:
Für alle Datenbearbeitungen
muss eine Rechtsgrundlage
vorhanden sein.
Keine Rechenschaftsp昀氀icht:
normale Verteilung der Beweislast.
Rechenschaftsp昀氀icht: Der Verantwortliche muss die Einhaltung der
DSGVO nachweisen können.
Informationsp昀氀ichten: Mindestinhalt ist enger als in der DSGVO.
Informationsp昀氀ichten: gehen
weiter.
Sanktionen: Strafe von bis zu
CHF 250.000; bestraft wird die
verantwortliche Person.
Sanktionen: Strafen bis zu 20
Mio. Euro oder im Falle eines
Unternehmens bis zu 4% des
gesamten weltweit erzielten
Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres.
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