NICO Europe Silvesterfeuerwerk 2024 - Flipbook - Seite 155
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Tagen nach Lieferungseingang schriftlich mitgeteilt werden. Mängel, die auch
bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können,
sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhafte
Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des
Mangels befand, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten.
11.4.Ein Verstoß gegen die vorstehenden Obliegenheiten hat den Ausschluss etwaiger Gewährleistungsrechte zur Folge. Ist auch die Ersatzlieferung mangelhaft,
oder kann diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist erbracht werden, ist
der Besteller berechtigt, den Kaufpreis angemessen zu mindern oder von dem
Vertrag zurückzutreten.
11.5.Wir stehen dem Käufer nach bestem Wissen mit der Erteilung von Auskunft
und Rat über die Verwendung der von uns vertriebenen Erzeugnisse zur Verfügung.
12.Exportverbotsklausel
12.1. Dem Besteller ist es ausdrücklich untersagt, die bei uns bezogenen Waren
zu exportieren, insbesondere nicht in die USA oder Kanada. Er verp昀氀ichtet sich,
weder selbst die Waren zu exportieren, noch durch Dritte exportieren zu lassen.
Ihm ist bekannt, dass in anderen Ländern andere Regeln über den Erwerb,
Vertrieb und Zulassungsvoraussetzungen für die Nutzung von pyrotechnischen
Produkten bestehen.
12.2. Der Besteller haftet für alle Schäden die im Ausland, insbesondere den USA
oder Kanada durch unsere Waren, welche von ihm erworben wurden, verursacht werden.
12.3. Er wird uns in diesem Falle von allen etwaigen Schadenersatzansprächen
Dritter freistellen.
13.Bestimmungsgemäße Verwendung, Veränderungen
13.1. Jede Veränderung und nicht bestimmungsgemäße Verwendung, der von uns
gelieferten Waren ist verboten.
13.2. Veränderungen und nicht bestimmungsgemäße Verwendung unserer Waren
sind verboten und verstoßen gegen gesetzliche Bestimmungen und können
Haftungsansprüche, sowie Strafverfolgung nach sich ziehen.
13.3. Dies gilt auch für die Lesbarkeit der gesetzlich vorgeschriebenen Texte wie
Gebrauchsanweisungen, Produktinformationen und Zulassungsangaben. Das
Verdecken, Überkleben oder Entfernen dieser Texte ist nicht zulässig.
13.4. Die Verwendung unserer Waren ist nur gemäß Gebrauchsanweisung erlaubt.
14.Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36
VSBG
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung
(OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ 昀椀nden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verp昀氀ichtet und nicht bereit.
15.Anwendbares Recht, Gerichte, Teilnichtigkeit
15.1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Das Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.
15.2. Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ist
Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Zwingende gesetzliche
Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung
unberührt.
15.3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein
oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
nicht berührt. Soweit der Vertrag oder die Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser
Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die
Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und
dem Zweck dieser allgemeinen Bedingungen vereinbart hätten, wenn sie die
Regelungslücke gekannt hätten. Wir verweisen an dieser Stelle auf die jeweils
gültigen Bestimmungen über den Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen
Gegenständen. Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass die am Umgang und
Verkehr von pyrotechnischen Gegenständen sowie am Versand von Gefahrgütern beteiligten Personen unterwiesen sein müssen (u.a Kapitel 1.3 ADR).
Stand Januar 2024