NICO Europe Silvesterfeuerwerk 2024 - Flipbook - Seite 145
Vorschriften für den Umgang und Verkauf von Feuerwerkskörpern
Die nachfolgende Aufstellung ist unverbindlich und gibt nur Auszugsweise die wichtigsten Punkte aus dem Sprengsto昀昀gesetz und den dazugehörigen Verordnungen, die in
Deutschland gelten, wieder.
Seit Juli 2017 gilt in Deutschland das 5. Gesetz zur Änderung des Sprengsto昀昀gesetzes
mit einigen Neuerungen in der Beschriftung und der Klassi昀椀zierung von Artikeln.
Feuerwerkskörper sind pyrotechnische Gegenstände und dürfen nur auf dem Markt
bereitgestellt werden, wenn:
1. der Hersteller den Konformitätsnachweis erbracht hat und
2. sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind
Kategorie Einteilung und Kennzeichnung
Die Feuerwerkskörper sind in Kategorien eingeteilt. Die Kategorienzugehörigkeit ist,
soweit möglich, auf jedem Gegenstand und auf jeder Verpackung gekennzeichnet.
Kategorie F1: Kleinstfeuerwerk, z. B. Knallerbsen, Knallbonbons, Tischfeuerwerk Wunderkerzen, Partyknaller. Aufdruck z. B. „0589-F1...” Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung oder einer anderen zur Zulassung berechtigten Behörde.
Kategorie F2 : Kleinfeuerwerk, z. B. Raketen, Batterien, Verbundfeuerwerk, Römische
Lichter, Knallkörper. Aufdruck z. B. „0589-F2...” Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung oder einer anderen zur Zulassung berechtigten Behörde.
Sind Feuerwerkskörper verschiedener Kategorien zu einem Sortiment vereinigt, so gelten
für dieses Sortiment alle gesetzlichen Bestimmungen der Gegenstände aus der höchsten
Kategorie.
Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater, z. B. Bengal昀氀ammen,
Theaterfeuerwerk, Fontänen, Rauchkörper. Aufdruck z. B. „0589-T1...” Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung oder einer anderen zur Zulassung berechtigten Behörde.
Kategorie P1: Pyrotechnische Anzündschnur. Aufdruck z. B. „0589-P1-ZZP...” Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder einer anderen zur Zulassung berechtigten
Behörde.
Behördenzuständigkeit
Die Zuständigkeit der Behörden ist in den einzelnen Bundesländern verschieden geregelt.
Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden (z. B. Gewerbeaufsichtsämter, Bezirksregierungen, Regierungspräsidenten) geben nähere Auskünfte.
Vertrieb, Überlassen und Verwendung
Jedes Einzelhandelsunternehmen, das erstmalig Feuerwerkskörper verkaufen oder diese
befördern (z. B. Spedition) will, hat dies mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der
Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Betriebs-, Filial- oder Marktleitung
anzuzeigen. Eine erneute Anzeige ist nur dann erforderlich, wenn sich gegenüber der
letzten Anzeige relevante Daten (z. B. Anschrift, Betriebs-, Filial-, oder Marktleiter etc.)
geändert haben. Ansonsten bedarf es keiner erneuten Anzeige, wenn Feuerwerkskörper
jährlich wiederkehrend verkauft werden.
Feuerwerkskörper dürfen nur in Verkaufsräumen angeboten und verkauft werden. Ausnahme : Versandhandel.
Für Feuerwerkskörper mit Ausnahme von Knallbonbons gilt grundsätzlich ein Selbstbedienungsverbot. Die Abgabe von Feuerwerkskörpern ist jedoch im Rahmen der Selbstbedienung möglich, wenn eine unterwiesene Person (auch Kassenpersonal) dies überwacht.
Beim Verkauf ist auf die Beachtung der Gebrauchsanweisung und Sicherheitsinformationen aufmerksam zu machen. Diese muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Rauchen
und probeweises Abbrennen von Feuerwerkskörpern in Räumen, in denen Feuerwerkskörper verkauft werden, ist strengstens untersagt.