ESG Employment Horizon 2024 German - Flipbook - Page 12
ESG und Hinweisgeberschutz
Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Mit dem am 2. Juli 2023 in Kraft getretenen
Hinweisgeberschutzgesetz hat nun – mit einiger Verspätung
– auch Deutschland die EU-Hinweisgeberichtlinie (EU
2019/1937) in deutsches Recht umgesetzt. Dies zieht
verschiedene Verpflichtungen für Unternehmen nach sich.
Das Hinweisgeberschutzgesetz dient in erster Linie dazu, Personen, die
Kenntnisse über Verstöße im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit
erlangt haben, künftig bei Meldung dieser Verstöße besser vor Repressalien zu
schützen. Erreicht werden soll der bessere Schutz von Hinweisgebern durch
einheitliche Meldesysteme und -verfahren innerhalb des Unternehmens, aber
auch durch die Errichtung unabhängiger externer Meldestellen.
Die Pflicht zur Errichtung entsprechender Meldestellen trifft Unternehmen mit
mehr als 250 Beschäftigten bereits heute. Kleineren Unternehmen, die unter
diesem Schwellenwert liegen, wird hingegen noch eine Übergangszeit bis zum
17. Dezember 2023 eingeräumt.
In jedem Fall ist es für Unternehmen unerlässlich, sich mit den Vorgaben und
Verfahren, die das Hinweisgeberschutzgesetz vorsieht, auseinanderzusetzen.
Im arbeitsrechtlichen Kontext stellt sich hier vor allem die Frage, ob eine
verpflichtend einzurichtende interne Meldestelle eigens betrieben werden
muss oder ob Dritte hiermit beauftragt werden können. Auch sind etwaige
Beteiligungsrechte des Betriebsrats zu berücksichtigen.
Beachtung sollte diesen Themen nicht
zuletzt auch deshalb geschenkt werden,
weil bei Verstößen Bußgelder in Höhe von
bis zu EUR 50.000,00 drohen.
Trotz des Aufwands und den mit
der Errichtung von Meldestellen
einhergehenden Kosten, sollte diese
auch als Chance genutzt werden. Durch
einfache und anonyme Meldewege stellen
Unternehmen sicher, über Fehlverhalten
und Missstände informiert zu sein und
so frühzeitig zielführende Maßnahmen
ergreifen zu können.